f StG), werden sie 'unterhaltsmässig' der Ehefrau des Rekurrenten zugerechnet. Obwohl der Rekurrent gemäss der Scheidungskonvention verpflichtet ist, über die Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'000.-- je Kind hinaus 'die für die Kinder anfallenden Krankenkassenprämien sowie die ausserordentlichen Kosten (Arztkosten, Zahnarztkosten, Gitarre etc.) zu übernehmen' (Ziff. 4 der Scheidungskonvention), ist trotz hälftiger Betreuung der Kinder durch den Rekurrenten ohne weiteres davon auszugehen, dass die Rekurrentin unter Berücksichtigung ihrer eigenen Leistungen den Unterhalt der bei den Kinder zur Hauptsache bestreitet (vgl. StE 1999 B 29.3 Nr. 15).