nung als ein Alleinstehender zu verfügen. Die geschiedene Ehefrau des Rekurrenten bestätigt, dass der Rekurrent mehr als die Hälfte der Kosten für die gemeinsame Tochter übernimmt. 3.4.2.3. Im RGE vom 14. Dezember 2005 in Sachen A.K. hatte das Steuerrekursgericht zu befinden, ob der Rekurrent zur Hauptsache für den Unterhalt seiner beiden Kinder aufkomme. Es hielt dazu Folgendes fest (vgl. auch RGE vom 19. Januar 2006 in Sachen P.H.): "Da die ehemalige Ehefrau des Rekurrenten die von letzterem für [die beiden Kinder] erhaltenen Kinderalimente von monatlich Fr. 2'000.-- versteuern muss (§ 32 lit. f StG), werden sie 'unterhaltsmässig' der Ehefrau des Rekurrenten zugerechnet.