f StG), werden sie "unterhaltsmässig" ihr zugerechnet. 3.4.2.2. Der Rekurrent führt aus, dass die monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Tochter von CHF 900.00 die Kosten bei weitem nicht decken würden und er "[i]nfolge finanzieller Unmöglichkeit meiner Ex-Frau […] alle weiteren Kosten für meine Tochter übernehmen" musste. Er bringt vor, dass er seit dem Jahr 2000 die Win- ter- und Sommerferien mit seiner Tochter verbracht und vollständig finanziert habe. Zusätzlich seien Kosten für Ausflüge, Sportgeräte und Musikunterricht angefallen und er habe über eine grössere Woh- 252 Steuerrekursgericht 2007