Wer seine Leistungen als Unterhaltsbeiträge abziehen kann, setzt keine steuerbaren Einkünfte für die Kinder ein (RGE vom 19. Januar 2006 in Sachen P.H.; RGE vom 14. Dezember 2005 in Sachen A.K., je mit Hinweis). Der Rekurrent hat in der Steuererklärung 2001 "Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder" von CHF 12'600.00 aufgeführt. Die Vorinstanz hat diesen Betrag auch unter diesem Titel zum Abzug zugelassen. Da die geschiedene Ehefrau des Rekurrenten diese Zahlungen als Einkommen versteuern muss (§ 32 lit. f StG), werden sie "unterhaltsmässig" ihr zugerechnet.