" § 43 Abs. 2 StG stimmt also vom Wortlaut her gesehen nicht mit Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG überein. Es kann jedoch vorliegend offen gelassen werden, ob § 43 Abs. 2 StG inhaltlich dem Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG widerspricht und daher letzterer direkt anwendbar ist (Art. 72 Abs. 2 StHG) (vgl. Erw. 3.4.2 hienach). 3.4.2. 3.4.2.1. Der Passus "deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten" ist so auszulegen, dass darunter der Einsatz steuerbarer Einkünfte zu verstehen ist. Wer seine Leistungen als Unterhaltsbeiträge abziehen kann, setzt keine steuerbaren Einkünfte für die Kinder ein (RGE vom 19. Januar 2006 in Sachen P.H.;