der gemeinsamen elterlichen Sorge davon auszugehen, dass sich die Tochter je hälftig bei beiden Elternteilen aufhält. 3.4. 3.4.1. Art. 11 Abs. 1 StHG lautet wie folgt: "Für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, muss die Steuer im Vergleich zu alleinstehenden Steuerpflichtigen angemessen ermässigt werden. Die gleiche Ermässigung gilt auch für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. [...]." § 43 Abs. 2 StG stimmt also vom Wortlaut her gesehen nicht mit Art.