Da eine Voraussetzung von § 43 Abs. 2 StG nicht erfüllt ist, erübrigt sich eine Prüfung der Frage, bei wem sich die Tochter zur Hauptsache aufhält (§ 29 Abs. 2 StGV). Zur diesbezüglichen Argumentation des Rekurrenten ist allerdings festzuhalten, dass seine Aussagen beweislos dastehen, da entgegen seiner Ansicht weder den Bestätigungsschreiben der geschiedenen Ehefrau noch dem Schreiben des Nachbarn vom 25. Februar 2007 entnommen werden kann, dass sich die Tochter zu mehr als 50 % bei ihm aufhält. Vielmehr ist aufgrund des undatierten Schreibens der geschiedenen Ehefrau und 2007 Kantonale Steuern 251