Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten aufgrund des (von diesem in der Steuererklärung 2001 selbst deklarierten) Abzuges von Unterhaltsbeiträgen über CHF 12'600.00 zu Recht keinen Kinderabzug (weder einen vollen noch einen halben) gewährt. Die Voraussetzung, um der Veranlagung den Tarif B zugrunde zu legen, ist damit nicht erfüllt (RGE vom 19. Januar 2006 in Sachen P.H.; RGE vom 14. Dezember 2005 in Sachen A.K.). 3.3.2. Da eine Voraussetzung von § 43 Abs. 2 StG nicht erfüllt ist, erübrigt sich eine Prüfung der Frage, bei wem sich die Tochter zur Hauptsache aufhält (§ 29 Abs. 2 StGV).