Ein Wahlrecht würde in einzelnen Fällen vielmehr die gesetzlich statuierte „Spiegelbildlichkeit“ (Abzug der Unterhaltsbeiträge beim Leistungsschuldner [§ 40 lit. c StG], Besteuerung der Unterhaltsbeiträge beim Leistungsempfänger [wo ein Verzicht nicht möglich ist; § 32 lit. f StG]) stören und zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten "Doppelbesteuerung" führen (RGE vom 21. Juni 2007 in Sachen J.R. mit Hinweis). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten aufgrund des (von diesem in der Steuererklärung 2001 selbst deklarierten) Abzuges von Unterhaltsbeiträgen über CHF 12'600.00 zu Recht keinen Kinderabzug (weder einen vollen noch einen halben) gewährt.