mehr möchte er "lediglich den Tarif B als Alleinstehender mit Kind in Anspruch nehmen". Demjenigen Steuerpflichtigen, der für "das gleiche Kind bereits einen Abzug nach § 40 lit. c StG vornehmen kann", steht kein Kinderabzug zu (§ 42 Abs. 1 lit. a StG). Es genügt also schon die – beim Rekurrenten unbestrittenermassen bestehende – Möglichkeit eines Abzuges für Unterhaltsbeiträge. Der subjektive Wille des Rekurrenten, zugunsten (des Kinderabzuges und) des Tarifs B auf die Vornahme des Abzuges für Unterhaltsbeiträge zu verzichten, spielt keine Rolle, denn gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung kann er aufgrund der Unterhaltszahlungen einen Abzug nach § 40 lit.