3.2.2. Gemäss § 40 lit. c StG werden die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Eheteil sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten, von den Einkünften abgezogen. 3.3. 3.3.1. Der Rekurrent bringt vor, er habe nie verlangt, "dass der Abzug für Unterhaltsbeiträge und der Tarif B" gewährt werde; viel- 250 Steuerrekursgericht 2007