Für minderjährige Kinder, die in Ausbildung (Schule, Lehre, Anlehre) stehen, wird der Kinderabzug immer gewährt (§ 27 StGV). Der Kinderabzug wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt (§ 42 Abs. 2 StG). Kommen beide Elternteile zu je 40 bis 60 % für den Unterhalt des Kindes auf, ist der Kinderabzug zu teilen (RGE vom 21. Juni 2007 in Sachen J.R. mit Hinweisen; siehe auch Peter Locher, a.a.O., Art. 35 DBG N 47). 3.2.2. Gemäss § 40 lit.