3.2. 3.2.1. Für jedes Kind unter elterlicher Sorge sowie für jedes volljährige Kind in Ausbildung, für dessen Unterhalt die Steuerpflichtigen zur Hauptsache aufkommen, kann vom Reineinkommen ein Kinderabzug von CHF 6'400.00 gemacht werden. Den Kinderabzug kann beanspruchen, wer für den Unterhalt eines Kindes unter elterlicher Sorge sowie eines volljährigen Kindes in Ausbildung zur Hauptsache aufkommt (§ 42 Abs. 1 lit. a StG). Die steuerpflichtige Person kommt für ein Kind zur Hauptsache auf, wenn sie mehr als die Hälfte des Unterhalts bestreitet. Für minderjährige Kinder, die in Ausbildung (Schule, Lehre, Anlehre) stehen, wird der Kinderabzug immer gewährt (§ 27 StGV).