248 Steuerrekursgericht 2007 63 Einkommenssteuertarif (§ 43 Abs. 2 StG). - Der Tarif B steht demjenigen geschiedenen Steuerpflichtigen zu, der mit Kindern zusammenlebt, wenn für die Kinder ein Kinderabzug gewährt wird und sich die Kinder zur Hauptsache bei ihm aufhalten. Wer für das gleiche Kind einen Abzug nach § 40 lit. c StG vornehmen kann, hat keinen Anspruch auf einen Kinderabzug. Es genügt die Möglichkeit eines Abzuges für Unterhaltsbeiträge; der subjektive Wille des Steuerpflichtigen spielt keine Rolle (Erw. 3.1. ff.).