K. AG vom 15. September 2005). Weil gemäss den Ausführungen des aargauischen Verwaltungsgerichts zwischen der Einglasung eines Balkons und einem Windfang "einige Ähnlichkeit" besteht, muss aus dem Umstand, dass gemäss Art. 1 lit. a Ziff. 4 VMRE nur die Kosten für das "Einrichten von unbeheizten Windfängen" abzugsfähig sind, der Schluss gezogen werden, dass auch die Kosten für die Verglasung nur bei einem unbeheizten Balkon (je nach Besitzdauer teilweise) abziehbar sind.