3.3.2. Im bereits erwähnten RGE vom 21. Juni 2007 in Sachen P. + E.F. wurde ausdrücklich offen gelassen, wie es sich verhalten würde, wenn die Balkonverglasung zu einer Erweiterung des beheizbaren Gebäudevolumens geführt hätte, denn im beurteilten Fall war der Balkonboden nicht isoliert und der Balkon nicht beheizbar. Vorliegend wurde der Balkon nicht nur verglast, sondern auch mit einer Elektro-Fussbodenheizung versehen (vgl. auch Rechnung 338 Steuerrekursgericht 2008