Solche Vorkehren sind hier indessen nicht ersichtlich. c) aa) Da der Einglasung des Balkons ein spürbarer Energiespareffekt zuzuschreiben ist, sind die Kosten nach Ansicht der Gerichtsmehrheit vollumfänglich abzugsfähig.“ 3.3. 3.3.1. Gestützt auf diese verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat das Steuerrekursgericht die Kosten für die erstmalige Verglasung und Überdachung eines nicht beheizbaren Balkons vollumfänglich zum Abzug zugelassen (RGE vom 21. Juni 2007 in Sachen P. + E.F.). Aufgrund dieser Rechtsprechung wurde das Merkblatt "Liegenschaftsunterhalt" des Kantonalen Steueramtes, gültig ab 2001, geändert.