Die Balkoneinglasung stellt somit eine taugliche Energiesparmassnahme dar. (…) b) Auch wenn die vorliegend gewählte Einglasung des Balkons verglichen mit anderen möglichen Massnahmen teuer erscheinen mag, ist nicht zu prüfen, ob eine kostengünstigere Variante möglich gewesen wäre. Die Steuerpflichtigen sind nicht verpflichtet, die kostengünstigste Massnahme zu wählen. Auszuscheiden wären allerdings bauliche Massnahmen, die nur gleichzeitig mit energiesparenden Massnahmen, aber ohne Sachzusammenhang und ohne eine Eignung zum Energiesparen getroffen werden. Solche Vorkehren sind hier indessen nicht ersichtlich.