Die Einglasung eines Balkons ist in Art. 1 lit. a und b VMRE nicht ausdrücklich als Massnahme zur rationellen Energieverwendung oder -nutzung aufgeführt. Immerhin besteht einige Ähnlichkeit zu einem Windfang im Sinne von Art. 1 lit. a Ziff. 4 VMRE. Als solcher wird ein kleiner Vorraum bezeichnet, der verhindert, dass beim Öffnen der Eingangstür kalte Luft eindringt. Es ist daher näher zu prüfen, ob diese Massnahme als Energiesparmassnahme anerkannt werden kann. (…) 2008 Kantonale Steuern 337