3.2. Das aargauische Verwaltungsgericht hat im Entscheid vom 18. Juni 2002 in Sachen H.R. + A.K.R. (= StE 2003 B 25.7 Nr. 2) betreffend Einglasung eines Balkons zwecks energetischer Sanierung des Obergeschosses einer Liegenschaft folgendes ausgeführt (Zitate weggelassen): „4.c) § 19 Abs. 3 StGV wurde am 19. Oktober 1994, mit Wirkung ab der Steuerperiode 1995/96, geändert. Seither sind den Unterhaltskosten Investitionen gleichgestellt, ‚die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind.’ Massgebend wurden damit die in Ausführung von Art.