S.G. war, wenn auch ohne Lohn, erwerbstätig. Es kann für die Abzugsfähigkeit der Prämie der Taggeldversicherung keine Rolle spielen, ob ihr gestützt auf einen Arbeitsvertrag ein Lohn ausgerichtet wird, oder ob der von ihr erwirtschaftete Anteil am Gewinn der Einzelfirma steuerlich als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Mannes erfasst wird. In beiden Fällen bestand, wie das Kantonale Steueramt richtig 308 Steuerrekursgericht 2009