dennoch kann ein Entgelt geschuldet sein (BGE 113 II 414; Art. 165 ZGB). Auch wenn es den Ehegatten schliesslich freisteht, eine allfällige Mitarbeit vertraglich zu regeln, käme es wegen der familienrechtlichen Überlagerung, jedenfalls einem überspitzten Formalismus gleich, wollte man im System der Familienbesteuerung (Ehegattenbesteuerung) das Vorliegen einer hauptberuflichen (Erwerbs-)Tätigkeit des mitarbeitenden Ehepartners nur dann bejahen, wenn eine besondere Vereinbarung zwischen den Ehegatten geschlossen wurde." Das Gleiche gilt im vorliegenden Fall. S.G. war, wenn auch ohne Lohn, erwerbstätig.