insofern ist auch sie erwerbstätig bzw. miterwerbstätig. Im Übrigen ist es durchaus üblich, dass einem im Beruf oder Gewerbe (landwirtschaftliches Gewerbe, handwerkliche Betriebe, Ladengeschäft, Arztpraxis, u.a.m.) des Ehegatten mitarbeitenden Ehepartner normalerweise nicht laufend ein Lohn ausgerichtet wird; dennoch kann ein Entgelt geschuldet sein (BGE 113 II 414;