2.5.2. In einem Entscheid vom 3. September 1990 (= StE 1991 B 63.13 Nr. 31) hat das BGr (in Bezug auf eine Zwischenveranlagung) zur regelmässigen und beträchtlichen Mitarbeit einer Ehefrau im landwirtschaftlichen Betrieb des Ehegatten folgendes festgehalten: "In einem landwirtschaftlichen Betrieb kann im allgemeinen nicht die Rede davon sein, die Ehefrau sei nicht erwerbstätig. Auch wenn sie normalerweise keinen Lohn bezieht, trägt sie mit ihrer Mitarbeit in der Regel zum (landwirtschaftlichen) Erwerbseinkommen ihres Ehegatten und damit der Familie nicht Unwesentliches bei; insofern ist auch sie erwerbstätig bzw. miterwerbstätig.