dass ihr Anteil an der Prämie der Krankentaggeldversicherung dann geschäftsmässig begründeter Aufwand der Einzelfirma [des Ehemannes] wäre, wenn ihr ein Lohn ausgerichtet würde. Dagegen kann nach Ansicht des Kantonalen Steueramtes die Meinung vertreten werden, die Prämie stelle Privataufwand dar, wenn (wie im vorliegenden Fall) für die mitarbeitende Ehefrau AHV-mässig kein Lohn abgerechnet werde und sie somit weder Betriebsinhaberin noch Angestellte sei. 2.5.2.