306 Steuerrekursgericht 2009 Daraus erhellt, dass für die Rekurrentin mit ihrem 80 %-Pen- sum pro 2006 weder ein Recht noch eine Pflicht bestand, in einem Pfarrhaus oder einer Pfarrwohnung in W. zu wohnen. Auch eine generelle Residenzpflicht am Arbeitsort lag nicht vor. 5.5. Es ergibt sich, dass der von den Rekurrenten im Jahr 2006 vollzogene Umzug von B. nach W. nicht auf einer Verpflichtung der Rekurrentin gegenüber ihrer Arbeitgeberin beruhte. Die diesbezüglichen Ausführungen der Rekurrenten gehen ins Leere.