306 Steuerrekursgericht 2009 Daraus erhellt, dass für die Rekurrentin mit ihrem 80 %-Pen- sum pro 2006 weder ein Recht noch eine Pflicht bestand, in einem Pfarrhaus oder einer Pfarrwohnung in W. zu wohnen. Auch eine ge- nerelle Residenzpflicht am Arbeitsort lag nicht vor. 5.5. Es ergibt sich, dass der von den Rekurrenten im Jahr 2006 voll- zogene Umzug von B. nach W. nicht auf einer Verpflichtung der Re- kurrentin gegenüber ihrer Arbeitgeberin beruhte. Die diesbezügli- chen Ausführungen der Rekurrenten gehen ins Leere. Unter diesen Umständen kann den geltend gemachten Umzugskosten kein Gewin- nungskostencharakter zukommen und sie wurden von der Vorinstanz zu Recht nicht zum Abzug zugelassen. 62 Weiterbildungskosten (§ 35 Abs. 1 lit. e StG) - Die Kosten für eine Haushalthilfe können bei einem ledigen Steuer- pflichtigen, welcher ein Nachdiplomstudium mit Fachrichtung Be- triebswirtschaft absolviert, nicht als indirekte Weiterbildungs-kosten zum Abzug zugelassen werden. 29. April 2009 in Sachen R.W., 3-RV.2008.267. 63 Gewinnungskosten des selbständig Erwerbenden; Prämie der Kranken- taggeldversicherung für die mitarbeitende Ehefrau (§ 36 Abs. 1 StG) - Die Prämie der Krankentaggeldversicherung für die in erheblichem Umfang im Betrieb des Ehemannes mitarbeitende Ehefrau stellt Ge- schäftsaufwand der Einzelfirma des Ehemannes dar. 26. März 2009 in Sachen S.G. + Erben des U.G., 3-RV.2007.264. Aus den Erwägungen 2.5. 2.5.1 Im vorliegenden Fall arbeitete S.G. unbestrittenermassen in er- heblichem Umfang im Restaurant mit. Es ist ebenfalls unbestritten, 2009 Kantonale Steuern 307 dass ihr Anteil an der Prämie der Krankentaggeldversicherung dann geschäftsmässig begründeter Aufwand der Einzelfirma [des Ehe- mannes] wäre, wenn ihr ein Lohn ausgerichtet würde. Dagegen kann nach Ansicht des Kantonalen Steueramtes die Meinung vertreten werden, die Prämie stelle Privataufwand dar, wenn (wie im vorlie- genden Fall) für die mitarbeitende Ehefrau AHV-mässig kein Lohn abgerechnet werde und sie somit weder Betriebsinhaberin noch An- gestellte sei. 2.5.2. In einem Entscheid vom 3. September 1990 (= StE 1991 B 63.13 Nr. 31) hat das BGr (in Bezug auf eine Zwischenveranlagung) zur regelmässigen und beträchtlichen Mitarbeit einer Ehefrau im landwirtschaftlichen Betrieb des Ehegatten folgendes festgehalten: "In einem landwirtschaftlichen Betrieb kann im allgemeinen nicht die Rede davon sein, die Ehefrau sei nicht erwerbstätig. Auch wenn sie nor- malerweise keinen Lohn bezieht, trägt sie mit ihrer Mitarbeit in der Regel zum (landwirtschaftlichen) Erwerbseinkommen ihres Ehegatten und damit der Familie nicht Unwesentliches bei; insofern ist auch sie erwerbstätig bzw. miterwerbstätig. Im Übrigen ist es durchaus üblich, dass einem im Be- ruf oder Gewerbe (landwirtschaftliches Gewerbe, handwerkliche Betriebe, Ladengeschäft, Arztpraxis, u.a.m.) des Ehegatten mitarbeitenden Ehepartner normalerweise nicht laufend ein Lohn ausgerichtet wird; dennoch kann ein Entgelt geschuldet sein (BGE 113 II 414; Art. 165 ZGB). Auch wenn es den Ehegatten schliesslich freisteht, eine allfällige Mitarbeit vertraglich zu regeln, käme es wegen der familienrechtlichen Überlagerung, jedenfalls ei- nem überspitzten Formalismus gleich, wollte man im System der Familien- besteuerung (Ehegattenbesteuerung) das Vorliegen einer hauptberuflichen (Erwerbs-)Tätigkeit des mitarbeitenden Ehepartners nur dann bejahen, wenn eine besondere Vereinbarung zwischen den Ehegatten geschlossen wurde." Das Gleiche gilt im vorliegenden Fall. S.G. war, wenn auch ohne Lohn, erwerbstätig. Es kann für die Abzugsfähigkeit der Prämie der Taggeldversicherung keine Rolle spielen, ob ihr gestützt auf ei- nen Arbeitsvertrag ein Lohn ausgerichtet wird, oder ob der von ihr erwirtschaftete Anteil am Gewinn der Einzelfirma steuerlich als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Mannes erfasst wird. In beiden Fällen bestand, wie das Kantonale Steueramt richtig 308 Steuerrekursgericht 2009 festhält, für die Einzelfirma ein geschäftlich begründetes Interesse, einen allfälligen krankheitsbedingten Ausfall von S.G. zu versichern. 2.5.3. Die Steuerkommission V. ist der Ansicht, dass die Prämie nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand der Einzelfirma sei, da der Anspruch aus der Taggeldleistung S.G. persönlich zugestanden sei, und nicht der Einzelfirma. Dieser Ansicht ist nicht zuzustimmen. Versicherungsnehmer der Krankentaggeldversicherung war "U.G., Restaurant F.", was auch das Kantonale Steueramt bestätigt. 2.5.4. Der auf S.G. entfallende Anteil an der Prämie der Krankentag- geldversicherung ist daher zum Abzug zuzulassen. 64 Gewinnungskosten des selbständig Erwerbenden; Büro zu Hause (§ 36 Abs. 1 StG) - Berechnung des Geschäftsanteils an den Mietkosten bei geschäftlich genutzten Räumen in der privaten Wohnung - Feststellung der geschäftlich genutzten Räume 22. Januar 2009 in Sachen M.B., 3-RV.2008.14. Aus den Erwägungen 3. 3.1. Unter die abzugsfähigen Kosten gemäss § 36 StG können u.a. die für die Einkommenserzielung notwendigen Raumkosten fallen. Während bei einem unselbständig Erwerbenden ein Arbeitszim- merabzug nur gewährt wird, wenn am Arbeitsort keine zumutbare Möglichkeit besteht, die Berufsarbeit zu erledigen, in der privaten Wohnung für die Berufsarbeiten ein Arbeitszimmer ausgeschieden ist und dieses Zimmer hauptsächlich und regelmässig für einen we- sentlichen Teil der Berufsarbeit benützt wird, genügt es bei den selbständig Erwerbenden, dass die Aufwendungen geschäftsmässig