316 Steuerrekursgericht 2009 68 Krankheitskosten; Medikamente, Heilmittel (§ 40 lit. i StG) - Abweichend vom aktuellen Merkblatt "Krankheitskosten" sind grundsätzlich auch die Kosten für nicht ärztlich verordnete Medi- kamente und Heilmittel als Krankheitskosten abziehbar. 22. Januar 2009 in Sachen J. + D.S., 3-RV.2008.121. 69 Gewinnsteuer; Bürgschaftskommission (§ 68 Abs. 1 lit. b StG) - Die geschäftsmässig begründete Bürgschaftskommission einer ju- ristischen Person an eine nahestehende Person ist gestützt auf Dritt- marktverhältnisse, insbesondere gestützt auf bestellte weitere Sicher- heiten wie Grundpfand und Verpfändung von Wertschriften, festzu- setzen. 24. September 2009 in Sachen D. AG, 3-RV.2007.256. Aus den Erwägungen 2. 2.1. Es ist vorliegend unbestritten, dass H. als Aktionär zu Gunsten der Rekurrentin eine Bürgschaft von CHF 2.35 Mio. leistete. Die Rekurrentin bezahlte dafür an H. eine Bürgschaftskommission von CHF 94'000.00, was 4 % des verbürgten Betrages entspricht. Um- stritten ist die geschäftsmässige Begründetheit der Bürgschafts- kommission. (…) 4.3.3. Nach dem Wortlaut des Zusammenarbeitsvertrages war die Finanzierung - ohne dass eine zusätzliche Bürgschaft berücksichtigt wurde - an einen Zinssatz von 3.25 % gebunden. Auf diesen Mass- stab ist daher zur Beurteilung der Angemessenheit der Bürgschafts- kommission abzustellen, zumal die Rekurrentin geltend gemacht hat, nur dank der Bürgschaft sei von der Bank X. ein (noch) günstigerer Zinssatz gewährt worden. Eine angemessene Bürgschaftskommission 2009 Kantonale Steuern 317 kann daher maximal der Zinsersparnis zwischen einer Hypothek ohne Bürgschaft und einer Hypothek mit Bürgschaft entsprechen. In diesem Umfang besteht ein direkter Zusammenhang zwischen Hypo- thekarzinssatz und Bürgschaftskommission. Ohne Verletzung des Massgeblichkeitsprinzipes - es wird lediglich die Angemessenheit der bezahlten Bürgschaftskommission geprüft - kann insofern eine Gesamtbetrachtung Platz greifen. 4.3.4. Geht man von einem angemessenen Schuldzinssatz von 3.25 % gemäss Zusammenarbeitsvertrag aus, ergibt sich auf CHF 3.7 Mio. ein Schuldzins von CHF 120'250.00. Werden von diesem Betrag die verbuchten Schuldzinsen von CHF 53'093.95 abgezogen, bleibt eine aufgrund der Sicherheiten erzielte "Schuldzinsersparnis" von CHF 67'156.05 übrig. Bezogen auf die Bürgschaft von CHF 2'350'000.00 ergäbe sich damit eine maximale Bürgschaftskom- mission von rund 2.858 %. Wird berücksichtigt, dass weitere Si- cherheiten wie Grundpfand und Verpfändung von Wertschriften be- standen, muss der Satz für eine Bürgschaftskommission deutlich tie- fer liegen. Eine Bürgschaftskommission von 1.5 % erscheint unter diesen Umständen gerade noch als angemessen. Dieses Resultat deckt sich mit den von Banken verlangten Kommissionen. Bei Kreditbesicherungen werden zwischen 0.20 % pro Quartal (bei kurant gedeckten Krediten) und 0.35 % pro Quartal (für übrige Kredite) verrechnet. Der Maximalsatz beträgt somit 1.4 % p.a. Auch daraus ist das Missverhältnis zwischen Leistung (Bürgschaft) und Gegenleistung (Bürgschaftskommission) leicht er- kennbar. Die angemessene (geschäftsmässig begründete) Bürgschafts- kommission ist auf CHF 35'250.00 (1.5 % von CHF 2'350'000.00) festzusetzen. 70 Grundstückgewinnsteuer; Begriff des überbauten Grundstücks (§ 105 Abs. 1 StG; § 46 Abs. 1 StGV) - Was gilt als nicht mehr nutzbares Abbruchobjekt? 26. März 2009 in Sachen N.H. + O.Sch., 3-RV.2008.9.