Spätestens am 15. August 2007, als der Rekurrent erste Belege vorlegte und damit seine Bemühungen, die fehlenden Unterlagen zu beschaffen, dokumentierte, und zudem sämtliche vorgelegten Belege durch die Steuerkommission K. anerkannt wurden, hätte das Gemeindesteueramt K. einem zweiten Fristerstreckungsgesuch entsprechen müssen. Allein der Umstand, dass am Nachmittag des 15. August 2007 eine Sitzung der Steuerkommission K. stattfand, war jedenfalls kein Grund, die Fristerstreckung zu verweigern. 2009 Bundessteuern 325 II. Bundessteuern