Hierfür ist jedoch kein zwingender Grund ersichtlich. Seit Bekanntgabe der beabsichtigten Aufrechnungen durch die Steuerkommission K. waren erst rund 1 ½ Monate vergangen, die erste Fristerstreckung wurde lediglich für 20 Tage gewährt und die Verjährung war (und ist) kein Thema. Spätestens am 15. August 2007, als der Rekurrent erste Belege vorlegte und damit seine Bemühungen, die fehlenden Unterlagen zu beschaffen, dokumentierte, und zudem sämtliche vorgelegten Belege durch die Steuerkommission K. anerkannt wurden, hätte das Gemeindesteueramt K. einem zweiten Fristerstreckungsgesuch entsprechen müssen.