(Verjährung) nicht mehr zulässig erscheint (RGE vom 7. Oktober 1999 in Sachen H.H., bestätigt durch VGE vom 14. Dezember 1999 [BE.1999.00292]). 3.4.3. Im vorliegenden Fall wurde einem ersten Fristerstreckungsgesuch entsprochen, jedoch lediglich aufgrund der Schwierigkeiten, innerhalb der ursprünglich angesetzten Frist einen Termin für eine Verhandlung zu finden. Vor Ablauf der verlängerten Frist meldete sich der Treuhänder des Rekurrenten telefonisch mit der Bitte, eine weitere Fristerstreckung zu gewähren. Dieses Begehren wurde ebenso abgewiesen wie jenes des Rekurrenten vom Tag der Verhandlung. Hierfür ist jedoch kein zwingender Grund ersichtlich.