322 Steuerrekursgericht 2009 Es ist überdies kaum denkbar, dass sich die Abbruchreife im wirtschaftlichen Sinn ohne fachliche Abklärungen und Liegen- schaftsschätzungen beurteilen lässt. Den damit verbundenen Schwie- rigkeiten kann mit der Beschränkung auf die Abbruchreife im techni- schen Sinn weitgehend begegnet werden. 71 Fristerstreckungsgesuch (§ 180 Abs. 2 StG; § 65 Abs. 3 StGV) - Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung von ergänzenden Unterlagen 26. März 2009 in Sachen L.D., 3-RV.2007.254. Aus den Erwägungen 3.4.2. Gemäss § 65 Abs. 3 StGV sind Gesuche um Erstreckung der Frist zur Einreichung von fehlenden Unterlagen vor Ablauf der Frist schriftlich dem Gemeindesteueramt einzureichen, welches darüber entscheidet. Das Verwaltungsgericht hat dazu festgehalten, dass ein Fristerstreckungsgesuch auch mündlich gestellt werden kann, wobei in diesem Fall nur eine schriftliche Bewilligung seitens der Steuer- behörden der steuerpflichtigen Person ausreichend Gewissheit gebe (VGE vom 28. September 2006 in Sachen A.M. [WBE.2006. 281]). Nach der Rechtsprechung der aargauischen Steuergerichte sind Begehren um Fristerstreckungen zu bewilligen, soweit sie für eine vollständige und gerechte Besteuerung dienlich sind. Dabei ist der Anspruch auf Fristerstreckung nicht unbegrenzt, weder in zeitlicher Hinsicht, noch bezüglich der Häufigkeit der Verlängerungen. Miss- bräuche sind auch hier zu unterbinden. In der Praxis werden an ein erstes Fristerstreckungsgesuch keine grossen Anforderungen gestellt. Es wird ihm regelmässig entsprochen. Bei weiteren Verlänge- rungsgesuchen und wenn die Erstreckung über das Mass von 10 - 30 Tagen hinausgeht, darf eine eingehendere Begründung verlangt werden. Schliesslich darf eine Fristerstreckung verweigert werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich oder wenn sie aus zeitlichen Gründen 2009 Kantonale Steuern 323 (Verjährung) nicht mehr zulässig erscheint (RGE vom 7. Oktober 1999 in Sachen H.H., bestätigt durch VGE vom 14. Dezember 1999 [BE.1999.00292]). 3.4.3. Im vorliegenden Fall wurde einem ersten Fristerstreckungsge- such entsprochen, jedoch lediglich aufgrund der Schwierigkeiten, innerhalb der ursprünglich angesetzten Frist einen Termin für eine Verhandlung zu finden. Vor Ablauf der verlängerten Frist meldete sich der Treuhänder des Rekurrenten telefonisch mit der Bitte, eine weitere Fristerstreckung zu gewähren. Dieses Begehren wurde ebenso abgewiesen wie jenes des Rekurrenten vom Tag der Ver- handlung. Hierfür ist jedoch kein zwingender Grund ersichtlich. Seit Bekanntgabe der beabsichtigten Aufrechnungen durch die Steuer- kommission K. waren erst rund 1 ½ Monate vergangen, die erste Fristerstreckung wurde lediglich für 20 Tage gewährt und die Verjäh- rung war (und ist) kein Thema. Spätestens am 15. August 2007, als der Rekurrent erste Belege vorlegte und damit seine Bemühungen, die fehlenden Unterlagen zu beschaffen, dokumentierte, und zudem sämtliche vorgelegten Belege durch die Steuerkommission K. aner- kannt wurden, hätte das Gemeindesteueramt K. einem zweiten Frist- erstreckungsgesuch entsprechen müssen. Allein der Umstand, dass am Nachmittag des 15. August 2007 eine Sitzung der Steuerkom- mission K. stattfand, war jedenfalls kein Grund, die Fristerstreckung zu verweigern. 2009 Bundessteuern 325 II. Bundessteuern A. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 72 Gewinnsteuer; Zahlung einer Provision ins Ausland (Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG) - An den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit von ins Aus- land bezahlten Vermittlungsprovisionen sind hohe Anforderungen zu stellen. Der Nachweis einer Zahlung genügt nicht, um zu beweisen, dass eine Mäklertätigkeit vorliegt. 22. Oktober 2009 in Sachen D. AG, 3-BB.2008.10. Aus den Erwägungen 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin deklarierte mit der Steuererklärung 2004 einen für die Direkte Bundessteuer 2004 massgeblichen Rein- gewinn von CHF 18'155.00. Dabei wurden gestützt auf die Vereinba- rung zwischen der M. Ltd., Nassau, und der Beschwerdeführerin vom 2. März 2004 geleistete Provisionszahlungen von CHF 45'800.00 (Vermittlungsprovisionen) als Aufwand verbucht. (…) 3.3. 3.3.1. Es ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 Zahlungen von CHF 45'800.00 an die M. Ltd. mit Sitz auf den Bahamas geleistet hat. Die entsprechenden Belastungen sind mit Auszügen des CHF-Geschäftskontos bei der A.bank ausgewiesen. Die Überweisungen erfolgten dabei auf das Konto der M. Ltd. bei der V.bank in Vaduz.