2.4. Die Rekurrenten belegen die behauptete Schenkung der Schwester des Rekurrenten lediglich mit deren handschriftlichen Bestätigung. Dies reicht nicht aus, um die Schenkung genügend nachzuweisen (vgl. den bereits von der Steuerkommission zitierten RGE vom 21. Oktober 2004 in Sachen B. + E.K. betreffend die behauptete Gewährung von Darlehen). Daran ändert die "Eidesstättige Erklärung" der Schwester des Rekurrenten vom 19. Mai 2008 nichts, da der Notar lediglich die Echtheit der Unterschrift belegt (und belegen kann), und nicht die Schenkung an sich (RGE vom 26. Juni 2008 in 350 Steuerrekursgericht 2008