O., § 30 StG N 15). 4.3.3. Die Entschädigung der AEW für den nicht selbst verwendeten Solarstrom erfüllt die genannten Anforderungen für einen auf Privatvermögen - davon ist aufgrund des gewährten Abzuges der Investition als Liegenschaftsunterhaltskosten und des steuerfreien Eigenverbrauchs auszugehen - steuerfreien Kapitalgewinn nicht. Die Entschädigung fällt somit als steuerbares Einkommen unter die Generalklausel. 2010 Kantonale Steuern 277