Eine Veräusserung stellt dabei jede Form eines entgeltlichen Ausscheidungsvorganges dar, bei welchem die Substanz (eines Vermögenswertes) ganz oder teilweise aus der Vermögenssphäre der Steuerpflichtigen verschwindet. Es stellt daher auch das Entgelt für die Minderung oder für den Verschleiss der Substanz einen Ausscheidungsvorgang und somit Veräusserungserlös und nicht Vermögensertrag dar (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 30 StG N 15).