Es liesse sich einzig fragen, ob der erzielte Ertrag aus Stromverkauf als Kapitalgewinn aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen gemäss § 33 lit. i StG zu qualifizieren ist. 4.3.2. Die Erzielung eines Kapitalgewinnes setzt voraus, dass ein bis zur Veräusserung unbeachtlicher Mehrwert eines Vermögenswertes realisiert wird. Mithin fliesst ein Entgelt zu, das seiner Form und seinem wirtschaftlichen Gehalt nach ein anderes Vermögensrecht verkörpert. Eine Veräusserung stellt dabei jede Form eines entgeltlichen Ausscheidungsvorganges dar, bei welchem die Substanz (eines Vermögenswertes) ganz oder teilweise aus der Vermögenssphäre der Steuerpflichtigen verschwindet.