4.2. Es ist unbestritten, dass den Rekurrenten von der AEW CHF 489.35 als Entgelt für den Verkauf von mit der hauseigenen Photovoltaikanlage produziertem Strom (Überschuss nach Eigenverbrauch) entrichtet worden sind. Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob eine der Ausnahmen gemäss § 33 lit. a - k StG vorliegt. Nur wenn das der Fall ist, entfällt die Einkommensbesteuerung. 4.3. 4.3.1. Es ist offensichtlich, dass keine der Ausnahmen gemäss § 33 lit. a - h und lit. k StG in Frage kommen kann. Es liesse sich einzig fragen, ob der erzielte Ertrag aus Stromverkauf als Kapitalgewinn aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen gemäss § 33 lit.