2.2. Gemäss § 33 lit. a - k StG sind bestimmte, abschliessend aufgezählte Einkünfte (dass die Aufzählung abschliessend sein muss, ergibt sich aus Art. 7 Abs. 4 StHG) nicht der Einkommenssteuer unterworfen. 3. 3.1. In der Rechtsanwendung führt das Zusammenspiel von § 25 Abs. 1 und § 33 lit. a - k StG bei nicht unter §§ 26 - 32 DBG [recte: StG] subsumierbaren Einkünften dazu, dass zunächst weiter zu prüfen ist, ob sie gegebenenfalls unter eine der gemäss § 33 lit. a - k StG steuerfreien Einkünfte fallen. Muss das verneint werden, kommt die Einkommensgeneralklausel zum Zug und die infrage stehende Einkunft ist der Besteuerung zu unterwerfen.