Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Auflage, Muri-Bern 2009, § 25 StG N 7). Das Verwaltungsgericht hat dazu weiter im VGE vom 4. November 2009 in Sachen W. + M.J. [WBE. 2009.18] ausgeführt (Zitate weggelassen): "2.1. (…) Die Einkommensgeneralklausel von § 25 Abs. 1 StG 'überdacht' gewissermassen (ebenso wie jene von Art. 16 Abs. 1 DBG) die beispielhaften Aufzählungen in den § 26 bis 32 StG und ergänzt diese. Fällt eine Einkunft nicht unter eine der genannten Bestimmungen, so ist sie daher grundsätzlich unter die Generalklausel zu subsumieren und dementsprechend steuerbar. 2.2. Gemäss § 33 lit.