Da nur der überschüssige Strom ins Netz abgeliefert wird, kann beispielsweise nicht ernsthaft von einer Gewinnerzielungsabsicht gesprochen werden. (…) Naheliegender ist es, die Vergütungen der AEW als Einkommen im Sinne der Generalklausel gemäss § 25 StG bzw. Art. 16 DBG zu qualifizieren, vergleichbar mit Einkünften aus Liebhaberei oder gelegentlichen nebenberuflichen Einkünften. Der Umstand, dass es sich dabei nicht um eine selbständige Erwerbstätigkeit handelt, schliesst die Steuerbarkeit der Einkünfte indes nicht aus (…). Es handelt sich dabei eben um einmalige oder 2010 Kantonale Steuern 275