den. In der Ergänzung zur Vernehmlassung hielt das KStA folgendes fest: "Die Begründung der ESTV, warum im vorliegenden Fall Einkünfte gemäss § 25 StG bzw. Art. 16 DBG vorliegen sollen, ist in der Tat nicht besonders ausführlich. Die Auffassung, wonach es sich im vorliegenden Fall um Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss § 27 StG handelt, ist unseres Erachtens aber abzulehnen. Geht man vom Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit aus, so sind die einzelnen Kriterien (…) zu prüfen.