wegen sind wir der Ansicht, dass die Einnahmen nicht direkt mit den laufenden Unterhaltskosten für die Photovoltaikanlage verrechnet werden können. Das Nettoprinzip ist also nicht anwendbar." 3.3. Das KStA verwies in seiner Vernehmlassung ebenfalls auf das Schreiben der EStV vom 12. Oktober 2006. Das Steuerrekursgericht wies das Kantonale Steueramt darauf hin, dass aus dem Schreiben der EStV vom 12. Oktober 2006 nicht hervorgehe, weshalb die Vergütungen der AEW unter § 25 StG bzw. Art. 16 DBG fallen sollen. Es werde viel mehr ohne eine Begründung festgestellt, dass dies die Auffassung der EStV sei.