Zur Begründung wurde auf eine Stellungnahme der EStV vom 12. Oktober 2006 verwiesen. Darin wird folgendes ausgeführt: "Was die Vergütungen der AEW an die Besitzer der Photovoltaikanlagen für den überschüssigen, ins übrige Netz abgelieferten Strom betrifft, sind wir der Auffassung, dass hier wiederkehrende Einkünfte nach Art. 16 Abs. 1 DBG vorliegen. Die Medienmitteilung der AEW vom 11. November 2003 spricht davon, dass diese Vergütungen 'eine Voraussetzung für eine sinnvolle Amortisationszeit' seien. Es geht also um die längerfristige Bildung von Rücklagen für den künftigen Ersatz der Photovoltaikanlage.