328 Steuerrekursgericht 2008 CHF 63'506.00. Die Differenz von CHF 2'793.00 gegenüber CHF 66'299.00 ergibt sich aus der Differenz "Total Entschädigung" CHF 1'242'207.00 gegenüber CHF 1'245'000.00. Abzustellen ist indessen auf die tatsächliche Entschädigung von CHF 1'245'000.00; was zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 66'299.00 führt. 5.2. Insgesamt ergibt sich, dass der Rekurs gutzuheissen ist. Die der Rekurrentin entrichtete Zahlung der X. Versicherungen & Vorsorge ist im Umfang von CHF 66'299.00 steuerbar. Die Besteuerung zu 40 % des Tarifs gemäss § 45 Abs. 1 lit. d StG ist unbestritten. 61 Berufskosten im Zusammenhang mit Verwaltungsratshonoraren (§ 35 Abs. 1 lit. c StG). - Verwaltungsratsmandate gelten als unregelmässig ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit, weshalb ein Pauschalabzug von 20 % auf den Einkünften zu gewähren ist. 27. März 2008 in Sachen F.M., 3-RV.2007.201 62 Weiterbildungskosten (§ 35 Abs. 1 lit. e StG). - Kosten im Zusammenhang mit einem Schulbesuch im Rahmen einer Ausbildung (Lehre zur Kauffrau) sind nicht abziehbare Ausbil- dungskosten. 24. Januar 2008 in Sachen F.Z., 3-RV.2007.175 Aus den Erwägungen 6. 6.1. Die Rekurrentin absolviert auf der Gemeindeverwaltung R. die Lehre zur "Kauffrau erweiterte Grundbildung". Die Lehre der Rekurrentin zur "Kauffrau erweiterte Grund- bildung" gliedert sich in die Elemente Schulbesuch und Arbeit im Lehrbetrieb. Die Arbeitszeit, einschliesslich des Pflicht- und Wahl-