Zu Recht sind die Rekurrenten und die Vorinstanz nicht von einer Steuerumgehung ausgegangen. 4. Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Auszahlung des Guthabens aus der Säule 3a und der Einkauf in die 2. Säule zwei voneinander unabhängige Vorgänge darstellen. Der Einkauf in die 2. Säule in der Höhe von CHF 76'000.00 ist somit zum Abzug vom Einkommen zuzulassen. 316 Steuerrekursgericht 2009