Auf diesen Zeitpunkt lief auch sein Vorsorgevertrag aus. Er war damit ohne weiteres berechtigt, die Auszahlung zur freien Verfügung zu verlangen. Die steuerneutrale Übertragung, indem der Kapitalbezug aus der Säule 3a mit dem Einkauf in die 2. Säule verrechnet wird, kann gegen den Willen des Versicherten nicht durchgesetzt werden. Mit einem solchen Vorgehen würde das gesetzlich gewährte Wahlrecht unzulässigerweise eingeschränkt. Das gilt selbst dann, wenn sich mit dem gewählten Vorgehen eine Steuerersparnis erzielen lässt. Zu Recht sind die Rekurrenten und die Vorinstanz nicht von einer Steuerumgehung ausgegangen.