Letztere Möglichkeit verlangt die direkte Übertragung des Guthabens von der Säule 3a in die 2. Säule. Für Vorsorgenehmer, welche zur Zeit des Bezuges des Säule-3a- Guthabens 5 Jahre oder weniger vor dem ordentlichen AHV- Rentenalter stehen, sind nach der gesetzlichen Ordnung beide Varianten möglich. Das Gesetz gewährt solchen Vorsorgenehmern damit ein (uneingeschränktes) Wahlrecht für den Bezug ihrer Guthaben aus der Säule 3a. 3.5. Der Rekurrent war im Zeitpunkt der Auszahlung seines Säule- 3a-Guthabens 64 Jahre alt. Auf diesen Zeitpunkt lief auch sein Vorsorgevertrag aus.