sorgenehmer die ausgerichtete Leistung für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder für eine andere anerkannte Vorsorgeform verwendet (Art. 3 Abs. 2 lit. b BVV 3). Damit sieht das Gesetz - bezogen auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt - zwei Möglichkeiten für den Bezug des Kapitals aus der Säule 3a vor: Die Auszahlung des Säule-3a-Guthabens an den Versicherten bei Erreichen eines minimalen Alters zur freien Verfügung und die (gebundene) Verwendung des Guthabens für den Einkauf in die 2. Säule. Letztere Möglichkeit verlangt die direkte Übertragung des Guthabens von der Säule 3a in die 2. Säule.