Wird das Guthaben aus der Säule 3a direkt als Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule übertragen, ist dieser Vorgang steuerneutral. Einerseits kommt das Säule 3a-Guthaben im Zeitpunkt des Transfers nicht zur Besteuerung; andererseits kann die zum Einkauf verwendete Einlage steuerlich nicht in Abzug gebracht werden. 3.4. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeeinrichtungen vom 13. November 1982 (BVV 3) dürfen die Altersleistungen frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV (Art. 21 Abs. 1 AHVG) ausgerichtet werden.