3.2. Gemäss § 31 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge steuerbar. Von den Einkünften abgezogen werden können die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge (§ 40 lit. d StG). 3.3. Die Schweizerische Steuerkonferenz hält in ihren Anwendungsfällen zur beruflichen Vorsorge und Selbstvorsorge (Stand Dezember 2007) im Fall A.8.2.1., worauf sich die Vorinstanz stützt, folgendes fest: Wird das Guthaben aus der Säule 3a direkt als Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule übertragen, ist dieser Vorgang steuerneutral.